JudikaturJustizRS0034478

RS0034478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des § 113 Abs 3 HGB, sondern der des § 1489 ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders.

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