RS0034459 – OGH Rechtssatz
RS0034459 – OGH Rechtssatz
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Die bloße Möglichkeit der Kenntnis der Person des Beschädigers vermag die Kenntnis im Rahmen des § 1489 ABGB nicht zu ersetzen. Die Teilnahme des Vertreters der geschädigten Partei als Privatbeteiligtenvertreter an der Hauptverhandlung gegen den Schädiger und die dadurch erfolgte Kenntnis von Schaden und Schädiger kann nicht der Kenntnis durch den Beschädigten selbst gleichgehalten werden.