JudikaturJustizRS0034443

RS0034443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2007

Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).

Entscheidungen
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