JudikaturJustizRS0034406

RS0034406 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 2009

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches im Verlassenschaftsverfahren unterbricht nicht die Verjährung, diese Wirkung kommt nur der gehörig fortgesetzten Klage zu.

Entscheidungen
8