JudikaturJustizRS0034369

RS0034369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 2017

Bei Verletzung vertraglicher Leistungsansprüche tritt die Verjährung des Entschädigungsanspruches erst ein, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruches festgestellt wurde (so schon JBl 1986,108).

Entscheidungen
8