JudikaturJustizRS0034292

RS0034292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Unkenntnis des Berechtigten schließt nur im Falle arglistigen Verhaltens des Verpflichteten den Beginn der Verjährung aus (siehe jedoch SZ 13/191).

Entscheidungen
13