JudikaturJustizRS0034288

RS0034288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.

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