RS0034283 – OGH Rechtssatz
RS0034283 – OGH Rechtssatz
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Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand (Sache bzw Recht) nicht berechtigt zu sein, mit ein, womit es dann aber um die eine Voraussetzung der Ersitzung bildende Redlichkeit geschehen wäre.