JudikaturJustizRS0034264

RS0034264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Die kürzere Servitutsverjährungsfrist hat zur Voraussetzung, dass sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt. Darunter kann der Tabulareigentümer oder Besitzer der dienenden Liegenschaft verstanden werden, nicht aber ein Dritter.

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