Spruch 1. Das Urteil des Erstgerichts wird aus Anlass der Revision in seiner Urschrift dahin berichtigt, dass es im Spruchpunkt 1 zu lauten hat: „Das Klagebegehren besteht mit 3.846,19 EUR sA dem Grunde nach zu Recht.“ 2. Der Revision wird nicht Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist aufgrund eines Dienstvertrags vom 2. 6. 1998 seit 1. 6. 1998 in einem Landesklinikum der Beklagten beschäftigt. Laut Punkt 13 dieses Dienstvertrags finden auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG) jeweils in der gel…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zur Klarstellung zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Revisionsgegenständlich ist nur die Frage, ob die von der Klägerin für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2010 geltend gemachte Forderung (insgesamt 38.868,54 EUR brutto sA) verjährt ist oder nicht. Die Kläg…