JudikaturJustizRS0034223

RS0034223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.

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