JudikaturJustizRS0034163

RS0034163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2005

Bei "sonstigen Leistungen" im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB muss es sich immer um Leistungen handeln, die im Geschäftsbetrieb erbracht wurden. Diese müssen nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen, es genügt vielmehr ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb.

Entscheidungen
9