JudikaturJustizRS0034137

RS0034137 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).

Entscheidungen
15