RS0034092 – OGH Rechtssatz
RS0034092 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kann dem Entlehner das Begehen und Befahren des geliehenen Grundstückes nicht verboten werden, solange das Leiheverhältnis Bestand hat, so übt er damit während dieses Zeitraumes bloß ein zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit nicht geeignetes vertragliches und damit schuldrechtliches Gebrauchsrecht aus. Dadurch ist die Ersitzung vom Beginn des Leiheverhältnisses an unterbrochen.