JudikaturJustizRS0034034

RS0034034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1995

Wenn zur Zeit der Entstehung der Hauptforderung die Gegenforderung bereits durch Ablauf einer Ausschlußfrist erloschen ist, kann sie auch durch Einwendung in einem Prozeß nicht mehr geltend gemacht werden.

Entscheidungen
4