RS0034030 – OGH Rechtssatz
RS0034030 – OGH Rechtssatz
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Schenkungsweiser Schulderlass ist an keine Form gebunden, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt. Dies gilt, mag auch der Schuldner noch zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung verpflichtet sein, auch für Hypotheken und andere bücherlich sichergestellte Ansprüche wie Reallasten (Ablehnung von GlUNF 1066 und Stanzl in Klang 2.Auflage IV/1, 615).