JudikaturJustizRS0034029

RS0034029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1995

Nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Monaten kann der Rückforderungsanspruch des § 17 MG auch nicht mehr im Wege der Einwendung zur Aufrechnung erhoben werden.

Entscheidungen
3