JudikaturJustizRS0034000

RS0034000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1983

Ein Baumeister zedierte seine Werklohnansprüche gegen die Republik (Bundesbahn) an eine Bank. Die Republik kompensierte jedoch mit der Forderung des Finanzamtes gegen den Baumeister: Gerade weil die Republik (Bundesbahn) als debitor cessus irgend eine Erklärung über den Rechtsbestand der zedierten Forderungen ausdrücklich ablehnte, wäre es Sache des Zessionars gewesen, sich entsprechend zu sichern und dem Zedenten den Kredit erst auszuzahlen, nachdem er ihr die entsprechenden Unterlagen darüber beigebracht hätte, daß eine eventuelle Aufrechnung von Steuerforderungen oder Abgabeforderungen des Bundes gemäß § 1442 ABGB nicht zu befürchten sei. Wenn die Bank dies unterlassen hat, hat sie auf eigene Gefahr gehandelt.