RS0033952 – OGH Rechtssatz
RS0033952 – OGH Rechtssatz
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§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung einer Konzession an den Kläger infolge Rücklegung der Konzession durch den Beklagten) durch die Tätigkeit des Beklagten nicht erreicht, so kann er für diese Tätigkeit kein Entgelt verlangen und muss empfangenes Entgelt zurückzahlen.