JudikaturJustizRS0033883

RS0033883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2019

Die Voraussetzungen des § 1435 ABGB sind gegeben, wenn bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Leistung in der Erwartung erfolgt, dass dieses Verhältnis in Kraft treten werde, infolge Vertragsauflösung aber überhaupt nicht entsteht (Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV/1 S 448). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis zwar begonnen, aber doch nur so kurze Zeit gedauert hat, dass die Leistung zur Höhe des gegebenen Betrages in keinem Verhältnis mehr steht. (Hier: Vertragsauflösung zufolge vereinbarungswidriger Unterlassung der Adaptierung der Wohnung durch den Vermieter - Rückforderung der Investitionsablöse nach zwei monatiger Wohnungsbenützung).

Entscheidungen
16