RS0033818 – OGH Rechtssatz
RS0033818 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).