RS0033685 – OGH Rechtssatz
RS0033685 – OGH Rechtssatz
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Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält.