Spruch a) Der außerordentlichen Revision wird, soweit es die erstbeklagte Partei betrifft, Folge gegeben. Das angefochtenen Urteil wird insoweit dahin abgeändert, dass es zu lauten hat: "Die erstbeklagte Partei ist schuldig, in die Erfolglassung der beim Bezirksgericht Liesing zu GZ 1 Nc 10008/02f erlegten…
Text Entscheidungsgründe: Der Vater des Klägers war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Finanz- und Anlagenberatungsgesellschaft m.b.H. Zwischen März und Dezember 1999 erhielt er vom Kläger mehrere Darlehen in einer Gesamtsumme von S 500.000,-- bis S 600.000,-- in bar. Der Vater verwendete die ihm v…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Die vom Berufungsgericht angeführte Judikatur (JBl 1978, 429 = 7 Ob 33/77) zur notwendigen Streitgenossenschaft aller Erlagsgegner bezieht sich nur auf einen vom Haftpflichtversichere…