JudikaturJustizRS0033606

RS0033606 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.

Entscheidungen
17