RS0033533 – OGH Rechtssatz
RS0033533 – OGH Rechtssatz
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Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann.