JudikaturJustizRS0033517

RS0033517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2022

Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.

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