JudikaturJustizRS0033512

RS0033512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein.

Entscheidungen
15