JudikaturJustizRS0033505

RS0033505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungen
10