JudikaturJustizRS0033501

RS0033501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Der Jugendwohlfahrtsträger, der den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung durch die Unterhaltspflichtigen begehrt, kann sich nicht auf § 1418 ABGB berufen.

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8