JudikaturJustizRS0033489

RS0033489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).

Entscheidungen
12