JudikaturJustizRS0033417

RS0033417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1981

Werden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungen geleistet und sind diese nach der Auslegungsregel des § 1416 ABGB auf die im Zeitpunkt der Zahlung noch ausständigen Zinsen zu verrechnen, dann sind die Zinsen mit diesem Betrage als getilgt anzusehen und es kann nicht dieser auf die Zinsentilgung entfallende Betrag zur Kapitalstilgung verwendet werden.