RS0033417 – OGH Rechtssatz
RS0033417 – OGH Rechtssatz
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Werden vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungen geleistet und sind diese nach der Auslegungsregel des § 1416 ABGB auf die im Zeitpunkt der Zahlung noch ausständigen Zinsen zu verrechnen, dann sind die Zinsen mit diesem Betrage als getilgt anzusehen und es kann nicht dieser auf die Zinsentilgung entfallende Betrag zur Kapitalstilgung verwendet werden.