JudikaturJustizRS0033219

RS0033219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2021

Die Zahlung ist kein Vertrag. Auch gegen den Willen des Gläubigers tritt Tilgung der Schuld ein, wenn der Gläubiger sich weigert, die Zahlung anzunehmen, gleichzeitig aber über das Geleistete verfügt oder sich spätere Verfügung vorbehält.

Entscheidungen
6