JudikaturJustizRS0033210

RS0033210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2014

Die Aufzählung des § 1487 ABGB ist taxativ und einschränkend auszulegen. Der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB unterliegt mangels einer Sonderjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Entscheidungen
4