Spruch Der Revision gegenüber der Drittbeklagten wird nicht Folge gegeben; die Klägerin ist schuldig, der Drittbeklagten die mit S 5.957,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen S 960,-, die Umsatzsteuer S 454,31) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.; 2.) den B e s c h l …
Text Entscheidungsgründe: Mit dem Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. August 1982 wurde zu Sa 80/82 über das Vermögen der Firma V***-S***- und Freizeit-Warenhandelsgesellschaft m.b.H. in Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet; mit Beschluß desselben Gerichtes vom 19. November 1982 erfolgte zu S 208…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten berechtigt, gegenüber der Drittbeklagten jedoch nicht. Auszugehen ist zunächst davon, daß das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 - wie die Vorinstanzen richtig erkannten - auf den vorliegenden Fall noch nicht Anwendung findet, weil das Ausglei…