JudikaturJustizRS0033124

RS0033124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dabei muss das zu übernehmende Schuldverhältnis wenigstens dem Grunde nach feststehen, wenngleich es auch ein zukünftiges sein kann, bei dem die Höhe der Forderung noch nicht festgelegt ist.

Entscheidungen
9