JudikaturJustizRS0033117

RS0033117 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2018

Eine Haftung des Erwerbes entfällt nur dann, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde.

Entscheidungen
9