JudikaturJustizRS0033022

RS0033022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2019

Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.

Entscheidungen
9