JudikaturJustizRS0032927

RS0032927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit gilt dann nicht als Entgang von Gewinn im Sinne der §§ 1293, 1323, 1324 ABGB, wenn das Bestehen der Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Wert angesehen wird; in diesem Fall liegt positiver Schaden vor. Der Entgang von Mietzins für eine vereitelte mögliche Weitervermietung ist positiver Schaden.

Entscheidungen
45