RS0032798 – OGH Rechtssatz
RS0032798 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Abtretung zukünftiger Forderungen ist rechtswirksam, wenn diese zukünftigen Forderungen ausreichend individualisiert sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bekanntsein der Person des Schuldners ist nur dann erforderlich, wenn dies zur Identifizierung des Geschäfts notwendig ist (was bei dem Verkauf einer bestimmten Eigentumswohnung nicht der Fall ist).