JudikaturJustizRS0032792

RS0032792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2016

Wesentlich ist, dass das anerkannte Recht ernstlich behauptet worden ist, mag die Behauptung auch objektiv nicht begründet gewesen sein. Die Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses sind erfüllt, wenn der Anerkennende die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Verpflichtungsgrund ist dabei der Grund der behaupteten Schuld.

Entscheidungen
21