JudikaturJustizRS0032788

RS0032788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).

Entscheidungen
46