JudikaturJustizRS0032777

RS0032777 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2012

Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, vielmehr in der Person des Verletzten und geht von diesem auf den Sozialversicherer sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären. Der Schädiger kann daher im Falle des Rückgriffes des Sozialversicherungsträger mit der Schadenersatzforderung aufrechnen, welche ihm gegen den Verletzten aus dessen Mitverschulden beim Unfall zusteht.

Entscheidungen
15