JudikaturJustizRS0032661

RS0032661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1993

Da durch den Vergleich die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt und ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden soll, bleibt der Vergleich auch dann gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was beim Vergleichsabschluß strittig oder unsicher war. (Bereinigungswirkung des Vergleichs).

Entscheidungen
9