JudikaturJustizRS0032652

RS0032652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.

Entscheidungen
12