JudikaturJustizRS0032614

RS0032614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über.

2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen.

Entscheidungen
9