JudikaturJustizRS0032584

RS0032584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2012

Der Kläger ist zwar nicht gebunden, den Rechtsgrund für die Abtretung anzugeben. Doch muss er den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung anführen, da keine Geldforderung, abgesehen von den Fällen der Wechselübertragung und Wertpapierübertragung, abstrakt besteht.

Entscheidungen
5