JudikaturJustizRS0032501

RS0032501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2013

Die materielle Gültigkeit eines gerichtlichen Vergleiches ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen (RZ 1931, 196). Ein vermögensrechtlicher Vergleich unterliegt daher auch der Anfechtung wegen Irrtums.

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