JudikaturJustizRS0032402

RS0032402 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2011

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.

Entscheidungen
5