JudikaturJustizRS0032385

RS0032385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 2014

Die bloße Abänderung des in einem früher geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises stellt keine Änderung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB dar.

Entscheidungen
3