Spruch Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien 14., Alois Behrstraße 22, auf der sie von Mai 1981 bis Dezember 1982 unter anderem mit Mitteln der Wohnbauförderung ein Wohnhaus mit 21 Wohnungen, einer Ordination und einem Geschäftslokal errichtet hat. Die Bekla…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO ist im Hinblick auf die Verwerfung der wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erhobenen Nichtigkeitsberufung nicht gegeben (Fasching, Lehrbuch, Rz 1905; Fasching, Kommentar IV Anm. 4 zu §…