JudikaturJustizRS0032303

RS0032303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl bestehen kann.

Entscheidungen
10